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Christine Scheck, Rechtsanwältin
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10.01.2023
Stolperfallen bei Verjährung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch"
Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung nach "Hamburger Brauch" wird - anders als der Anspruch einer betragsmäßig bereits fest vereinbarten Vertragsstrafe - wird nicht schon mit der Zuwiderhandlung fällig, sondern erst, wenn der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe konkretisiert hat. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt erst in diesem Moment zu laufen.
BGH - Urteil vom 27.10.2022, Az. I ZR 141/21