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16.07.2011
Bedeutung des Fehlens einer medizinischen Dokumentation
Leitsatz: Das Unterbleiben einer medizinisch gebotenen Dokumentation allein begründet noch keinen Behandlungsfehler, sondern kann lediglich ein Indiz für einen Behandlungsfehler sein.
Der einfache Befunderhebungsfehler führt lediglich dann zur Beweiserleichterung, dass von einem reaktionspflichtigen Befund auszugehen ist, wenn dessen Auffinden durch die unterlassene Befunderhebung hinreichend wahrscheinlich ist.
(OLG Saarbrücken 1 U 582/05-203 08.11.2006)
Kurz zusammengefasst sagt das Gericht, dass auch wenn ein Arzt oder eine Ärztin zwar nicht, wie sie eigentlich sollte, die Behandlung ordnungsgemäß schriftlich und/oder mit Bildern festgehalten hat, nicht einfach davon ausgegangen werden kann, dass bei dieser Behandlung Fehler gemacht wurden.
Zum einen kann der Arzt/die Ärztin den Gegenbeweis z.B. durch Zeugen antreten,dass die Behandlung stattgefunden hat und zwar den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend, zum anderen muss zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass im Rahmen der nicht dokumentierten Behandlung überhaupt ein Fehler passiert ist.
Soweit es sich bei der nicht dokumentierten Behandlung um eine Befundaufnahme handelt - also eine Untersuchung- muß außerdem durch den Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass diese -unterstellt- unterlassene Untersuchung überhaupt ein Ergebnis gebracht hätte.